Allgemeine Geschäftsbedingungen – BZB Bürozentrum GmbH

Inhaltsübersicht:

Teil I – Allgemeiner Teil

Teil II – Managed Services und Supportleistungen

Teil III – Verkauf „Produkte“

Teil IV – Verkauf von Büromöbeln

Teil V – Vermietung „Produkte“

Teil VI – Vermietung Büromöbel

Teil I – Allgemeiner Teil

§ 1     Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen

1)     Die Leistungen der BZB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

2)     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten in ihrem Teil I den Allgemeinen Teil und ihren nachfolgenden Teilen die besonderen Geschäftsbedingungen, die für den Vertragstyp des jeweiligen „Einzelvertrags“ relevant sind:

–       Teil II: Managed Services Supportleistungen

–       Teil III: Verkauf „Produkte“

–       Teil IV: Verkauf von Büromöbeln

–       Teil V: Vermietung „Produkte“

3)     Vertragsbestandteile sind:

  1. a)Der „Einzelvertrag“, der Leistungen, technische Anforderungen, Preise etc. regelt.
  2. b)Diese AGB, die die rechtlichen Bedingungen des Vertrags betreffen.
  3. c)Die jeweiligen Anlagen des „Einzelvertrags“.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den „Einzelverträgen“ und den AGB gehen die Regelungen der „Einzelverträge“ vor.

4)     Die AGB der BZB gelten ausschließlich. AGB des „Auftraggebers“ werden nicht Vertragsbestandteil.

5)     Wenn und soweit auf den von der BZB gelieferten Systemen Betriebssoftware vorinstalliert ist, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers, wenn und soweit diese dem „Auftraggeber“ mit der im „Einzelvertrag“ genannten Dokumentation vor dem Vertragsabschluss übergeben werden.

6)     Definitionen

  1. a)„Auslieferung“ ist der Zeitpunkt der Übergabe des „Produkts“ an den „Auftraggeber“;
  2. b) „Change“ ist jede vom „Auftraggeber“ gewünschte und schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang;
  3. c)„Dokumentation“: Bedienungsanleitung für das „Produkt“. Diese Dokumentation kann auf der Seite des Herstellers heruntergeladen oder auf Anfrage des Kunden überlassen werden.
  4. d)„Einzelvertrag“: Das Dokument „Einzelvertrag, das den individuellen Vertrag wiedergibt, der zwischen dem „Auftraggeber“ und der BZB geschlossen wird. Der Vertrag besteht aus dem „Einzelvertrag“ samt seinen Anlagen.
  5. e)„Mangel“: ist der gesetzliche Begriff für eine Fehlfunktion der von des/ der BZB überlassenen „Produkts“/ Software, welche die BZB zu vertreten hat.
  6. f)„Produkt“ bezeichnet die im „Einzelvertrag“ und seinen Anlagen genannte vertragsgegenständliche Hardware samt der auf ihr vorinstallierten Software wie z.B. OEM Betriebssystemen, Virenscannern etc. Das „Produkt“ kann auch nur aus Hardware bestehen. Sofern der Hersteller der OEM Software die BZB dazu verpflichtet, werden die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers der Software dem „Auftraggeber“ bei Auslieferung des „Produkts“ übergeben.
  7. g)„Release“: Oberbegriff für neue Softwareversionen, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Diese „Releases“ können je nach Vertragsgestaltung von der BZB überlassen werden oder ebenso von einem Softwarehersteller, mit dem der „Auftraggeber“ direkte Vertragsbeziehungen hat.
  8. h)„Standardsoftware“ beschreibt die Software, die auf den von BZB verkauften oder vermieteten „Produkten“ bereits vorinstalliert ist.
  9. i)„Störung“ ist der Oberbegriff für den Mangel und den „Technischen Fehler“.
  10. j)„System“ besteht aus dem jeweils zur Verfügung gestellten „Produkt“/ der Software zusammen mit der für den Betrieb erforderlichen „Systemumgebung“. Das „System“ besteht meist aus Datenbanken, Schnittstellen, Software und Produkt etc.
  11. k)„Systemumgebung“: Technische Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des „Produkts“ erforderlich sind. Die erforderliche und empfohlene „Systemumgebung“ ist in der jeweiligen „Dokumentation“ des „Produkts“ beschrieben. Eine ohne Zustimmung der BZB erfolgende Abweichung von der empfohlenen oder erforderlichen Systemumgebung oder eine per Installation durch den „Auftraggeber“ vorgenommene Änderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen, der nicht von der BZB zu vertreten ist, da die BZB keine Gewähr für das Funktionieren des/ der von ihr zur Verfügung gestellten „Produkts“ / Standardsoftware in jedweder, teilweise erst in der Zukunft existierenden „Systemumgebung“ geben kann.
  12. l)„technischer Change“ ist die technische Änderung des „Produkts“, der Standardsoftware und/ oder der „Systemumgebung“.
  13. m)„Technischer Fehler“: „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Auftraggeber“ zur Verfügung gestellten Systeme, Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder das „Produkt“ / die „Standardsoftware“ falsche Ergebnisse liefern, ohne dass dies durch die BZB zu vertreten ist. Ein technischer Fehler liegt auch dann vor, wenn die BZB die Störung zwar zu vertreten hat, der Mangel aber verjährt ist.

§ 2     Sicherheitshinweise

1)     Datenschutz bei der Fernwartung

Die „Vertragsparteien“ sind sich der hohen Sensibilität zu den seitens der BZB betroffenen personenbezogenen Daten während der Wartungsleistungen bewusst. Sie haben deswegen eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung getroffen. Eine Auftragsverarbeitungsvertrag wird separat geschlossen.

2)     Qualitätssicherung bei „technischen Changes“

Die Durchführung von „technischen Changes“ kann zu „Störungen“ führen.

Vor der Durchführung von „technischen Changes“ ist durch den „Auftraggeber“ eine Datensicherung aller Daten und der Programme durchzuführen, die für die ordnungsgemäße Funktion des gewarteten Produkts erforderlich sind. In angemessenen Intervallen ist vom „Auftraggeber“ zu überprüfen, ob

  1. a)die richtigen Daten und Programme gesichert werden und
  2. b)ob die Rücksicherung der Daten und Programme innerhalb einer vom „Auftraggeber“ akzeptierten Zeitspanne wieder ein produktives Arbeiten mit der Software und den Daten selbst erlaubt.

3)     Technische Voraussetzungen für die Fernwartung

Voraussetzung für die Fernwartung (Remote-Service) ist ein Zugang für die BZB zum „Auftraggeber“-Netzwerk, über den die Verbindung zu einer vom „Auftraggeber“ bereitzustellenden Remote-Desktop-Umgebung mittels RDP-Protokoll hergestellt wird. Die Remote-Desktop-Umgebung ist vom „Auftraggeber“ so zu gestalten, dass der BZB zur Supporterbringung eine Nutzung der Software sowie ein bidirektionaler Datenaustausch ermöglicht werden.

Der Zugang zum „Auftraggeber“-Netzwerk ist mittels Bereitstellung eines nicht proprietären VPN-Zugangs nach Maßgabe des jeweiligen „Einzelvertrags“ bereitzustellen.

4)     Remote Access

Fernwartungen können über die in dem jeweiligen „Einzelvertrag“ bezeichnete Lösung durchgeführt werden. Die Sitzungen erfolgen über eine verschlüsselte Verbindung. Es werden sowohl beaufsichtigte („Auftraggeber“ startet ein Fernwartungsprogramm) als auch unbeaufsichtigte Fernwartungen (Fernwartungsprogramm wird durch den „Auftraggeber“ installiert) unterstützt.

5)     Änderung an der Fernwartungsumgebung

Sofern der „Auftraggeber“ ohne frühzeitige schriftliche Information gegenüber der BZB Änderungen an der Fernwartungsverbindung vornimmt, werden Arbeiten der BZB zur Aufrechterhaltung der Funktion/ Betriebsbereitschaft dem „Auftraggeber“ nach den im „Einzelvertrag“ genannten Preisen“ in Rechnung gestellt. Des Weiteren gehen Zeitverzögerungen und/ oder ver­zögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen durch „nicht durch die BZB verschuldete Ausfälle der Fernwartung“ zu Lasten des „Auftraggebers“.

§ 3     Leistungsort und Laufzeit

1)     Leistungsort, Termine und Erfüllungsort ergeben sich aus dem „Einzelvertrag“, wenn in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist.

2)     Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung an den „Auftraggeber“ auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen von der BZB nach billigem Ermessen ausgewählten Boten auf den „Auftraggeber“ über. Im Falle der Installation der Ware durch die BZB geht die Gefahr des zufälligen Unterganges mit der Abnahme bzw. Bereitstellung auf den „Auftraggeber“ über. Werden im Rahmen der Installation der Systeme Waren dem „Auftraggeber“ zum Zwecke der Verwahrung an dessen Sitz übergeben, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bezüglich dieser Waren bereits mit deren Übergabe auf den „Auftraggeber“ über.

§ 4     Mitwirkungspflichten

1)     Die Mitwirkungs- und Beistellungspflichten ergeben sich aus dem „Einzelvertrag“. Im Falle der nicht rechtzeitigen Erfüllung von vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist die BZB berechtigt, die Leistung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu verweigern. Die BZB hat den Auftraggeber rechtzeitig auf die Folgen des Versäumnisses einer eingeforderten Mitwirkung hinzuweisen.

2)     Der Auftraggeber wird die BZB in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Auftreten von Störungen bei der Fehleranalyse mitzuwirken und Fehler dergestalt genau zu dokumentieren, dass eine Reproduktion des Fehlers möglich ist. Eine Fehlermeldung muss Informationen über

–       die Art der Störung,

–       das Produkt, in dem die Störung aufgetreten ist,

–       die Gerätespezifikationen sowie

–       die Beschreibung der Arbeiten, die am Computer bei Auftreten der Störung durchgeführt wur­den,

enthalten.

3)     Der Auftraggeber wird die BZB zur Vornahme von Lieferungen, Installationen oder Wartungsleistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten und Geräten verschaffen, die benötigten technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit halten, die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen sicherstellen, insbesondere einen sachkundigen Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stellen und die notwendigen Informationen und Unterlagen bereitstellen, um eine zügige Durchführung der zu erbringenden Leistungen zu gewährleisten. Sofern der Auftraggeber im Falle von Supportleistungen der BZB keinen Zugang per Remote gewähren will, kann die BZB dem Auftraggeber entsprechende Reisekosten in Rechnung stellen.

§ 5     Vergütung; Zurückbehaltungsrechte des „Auftraggebers“; Aufrechnung

1)     Die Höhe der Vergütung und die Erstattung sonstiger Aufwendungen (Nebenkosten, Spesen etc.)  richten sich nach dem jeweiligen „Einzelvertrag“. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind einzelvertraglich geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.

2)     Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu zahlen.

3)     Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem Vertragsverhältnis des jeweiligen „Einzelvertrags“ beruht, ist ausgeschlossen.

4)     Der „Auftraggeber“ ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. Unbeschadet dessen ist das Recht des „Auftraggebers“ zur Aufrechnung nicht ausgeschlossen oder beschränkt, soweit die zur Aufrechnung gestellten Forderungen auf Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruhen.

5)     Nur für die Erbringung von Dauerschuldverhältnissen (wie insbesondere Managed Services, Support, Miete) gilt: Die BZB ist berechtigt, die Entgelthöhe 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Eingehung des Vertrags bzw. dem Zeitpunkt der letzten Erhöhung um einen angemessenen Betrag, maximal aber 5%, unter der Bedingung zu ändern, dass sie dies dem „Auftraggeber“ spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt, sofern in dem jeweiligen „Einzelvertrag“ nichts anderes geregelt ist.

§ 6     Zahlungsbedingungen; Verzug; Teilleistungen durch BZB

3)     Zahlungen des „Auftraggebers“ sind innerhalb von einer Wochen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten der BZB auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.

4)     Bestehen mehrere „Einzelverträge“, so hat der „Auftraggeber“ in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des „Auftraggebers“ verbucht.

5)     Kommt der „Auftraggeber“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann die BZB unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem „Auftraggeber“ geltend machen.

6)     Sofern im „Einzelvertrag“ vereinbart, ist die BZB zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe Dritter bedienen.

§ 7     Haftung

1)     Die Haftung für einfach oder leicht fahrlässig verursachte Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wird der Höhe nach auf denjenigen Umfang beschränkt, der dem Risikoumfang entsprach, der für den „Auftraggeber“ bei der Eingehung des „Einzelvertrags“ bestand und der der BZB erkennbar war.

2)     Die Ansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Auftraggeber“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der „Auftraggeber“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend macht, und/ oder in den Fällen in denen der „Auftraggeber“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

§ 8     Höhere Gewalt

1)     Wird die BZB an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.

  • Virenangriffe, sei es auf den Systemen des „Auftraggebers“ oder auf den Systemen der BZB, Hackerangriffe,
  • Betriebsstörungen, die nicht von der BZB zu vertreten sind (wie z.B. Providerprobleme), Streik oder Aussperrung,
  • behördliche Eingriffe,
  • Energieversorgungsschwierigkeiten,

sei es, dass diese Umstände im Bereich der BZB oder im Bereich ihrer Subunternehmer oder Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von acht Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt diese als unmöglich.

2)     Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung länger als zwei Wochen unmöglich, so wird die BZB von ihrer Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des „Auftraggebers“, den „Einzelvertrag“ zu kündigen, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen bleibt unberührt

§ 9     Subunternehmer

1)     Die BZB stellt dem „Auftraggeber“ eine Liste (Anlage Subunternehmer) der Subunternehmer auf seiner Internetseite unter www.buerozentrum.de/subunternehmer zur Verfügung, mit denen die BZB ständig zusammenarbeitet. Hat der „Auftraggeber“ berechtigte Einwände gegen einen oder mehrere Subunternehmer, kann er unter Begründung seiner Einwände gegen die Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers binnen 2 Wochen, beginnend mit der Beauftragung der BZB, Widerspruch einlegen. Der BZB wird das Recht eingeräumt, den jeweiligen „Einzelvertrag“ innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Widerspruchs außerordentlich zu kündigen.

2)     Die BZB haftet für das Verschulden des eingeschalteten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden.

3)     Der „Auftraggeber“ verpflichtet sich mit Abschluss eines „Einzelvertrags“ für dessen Laufzeit und eine darüber hinaus gehende Periode von 12 Monaten, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe im Einzelfall durch die BZB festzulegen ist und der Höhe wegen durch das jeweils zuständige Landgericht auf Betreiben des „Auftraggebers“ überprüfbaren Vertragsstrafe, in jedem Fall nicht weniger 5.001,00 Euro und nicht mehr als 25.000,00 EURO, zu unterlassen, einen Vertrag mit dem jeweils genannten Subunternehmer (entsprechend der Anlage: Subunternehmer)  über die Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen abzuschließen.

§ 10   Datenschutz

1)     Die Vereinbarungen der „Vertragsparteien“ über den Datenschutz sind in dem separat geschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag und/oder den jeweiligen Anlagen des „Einzelvertrags“ gesondert geregelt.

2)     Sofern gewünscht, können die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abschließen.

3)     Sicherheitsanalyse und angemessene Technik:

Die Analyse der bestehenden Risiken und die angemessene technische Absicherung dieser Risiken für personenbezogene Daten ist Sache des „Auftraggebers“ und – falls die BZB als Auftragsverarbeiter fungiert – von beiden Parteien. Falls BZB als Auftragsverarbeiter fungiert, gilt: Um die Risiken abschätzen zu können, muss der „Auftraggeber“ der BZB zunächst die relevanten Dokumentationen übergeben, aus denen sich die Zwecke der Datenverarbeitung, die jeweils betroffenen Personen und die Datenkategorien ergeben. Sofern unklar ist, ob die in den „Einzelverträgen“ angebotenen Produkte oder Leistungen eine angemessene technische Lösung für die Sicherung der personenbezogenen Daten darstellen, wird die BZB nach Zustimmung des „Auftraggebers“ eine Analyse in Höhe von nicht mehr als einem (1) Manntag durchführen. Sofern die Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass besondere technische und/ oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen sind, die von dem im „Einzelvertrag“ angebotenen Standard abweichen, wird die BZB dem „Auftraggeber“ ein neues Angebot unterbreiten.

§ 11   Allgemeines

1)     Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsregelungen oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen dieser Regelung unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

2)     Der „Auftraggeber“ darf Rechte und Ansprüche aus dem „Einzelvertrag“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der „BZB “ an Dritte abtreten. Die BZB ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem „Einzelvertrag“ insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihm verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

3)     Die „Vertragsparteien“ vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

4)     Sofern der „Auftraggeber“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der „BZB “ als Gerichtsstand vereinbart. Die BZB ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Auftraggebers“ zuständig ist.

Teil II – Managed Services und Supportleistungen

Der Anwendungsbereich dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich zu den Regelungen des Teil I, sofern der „Auftraggeber“ die BZB mit der Durchführung von Arbeitsleistungen beauftragt.

§ 12   Regelungen für Werkverträge

Sofern der Inhalt der Leistung des „Einzelvertrags“ als Werkleistung zu qualifizieren ist, gelten folgende Regelungen:

1)     Eine Abnahme erfolgt gegen die Bestimmungen des Einzelvertrags. Die Abnahme ist schriftlich oder per Mail zu protokollieren. Sofern der „Auftraggeber“ die Leistung der BZB in Betrieb nimmt, ohne wesentliche Mängel geltend zu machen, geht diese von dem Bestehen einer konkludenten Abnahme aus. BZB hat den „Auftraggeber“ hierauf aber in Schriftform gesondert hinzuweisen.

2)     BZB leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Auftraggeber“ einen neuen, mangelfreien Leistungsstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn BZB durch Lieferung oder andere Leistungen Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkung des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Auftraggeber“ zumutbar ist.

3)     Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl der Nacherfüllungen fehl und sind diese nicht innerhalb von einer zumutbaren Zeit erfolgt, so ist der „Auftraggeber“ berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das Recht zur Geltendmachung des Rücktritts wegen des Vorliegens eines unwesentlichen Mangels, der die Nutzbarkeit der Funktionen der „Standardsoftware“ nur unwesentlich einschränkt, ist ausgeschlossen.

4)     Das Recht zur Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.

5)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme der vereinbarten Leistungen. Für die Verjährung der Schadensersatzansprüche gilt eine Frist von 12 Monaten. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/ oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren unter den gleichen Bedingungen. Ansprüche aus einer Verletzung von Nachbesserungsansprüchen verjähren ab dem Moment der Abnahme.

6)     Stellt sich heraus, dass von der BZB erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der Auftraggeber die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. den allgemeinen Kostensätzen der BZB. Bei Kostenersatz durch den Auftraggeber sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der BZB zugrunde zu legen.

§ 13   Regelungen für Dienstverträge

1)     Die Regelungen dieses Paragraphen sind anwendbar, wenn die BZB auf der Basis einer erfolgsunabhängigen beauftragt wird.

2)     Beim gleichzeitigen Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der „Auftraggeber“ berechtigt, BZB die Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. BZB wird den „Auftraggeber“ über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren. Sofern sich ein Leistungsmangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben lässt, wird BZB die Leistungen in der Reihenfolge nach Wunsch des „Auftraggebers vornehmen.

3)     Termine und Fristen sowie Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, sonst aus dem Gesetz.

§ 14   Supportleistungen

1)     Der Auftragnehmer wird die im „Einzelvertrag“ dokumentierten Geräte während der Vertragslaufzeit warten. Die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch höhere Gewalt oder vom „Auftraggeber“ nicht gewarteten Systemen oder unsachgemäßer Behandlung (z.B. Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter (auch Praktikanten, freie Mitarbeiter, etc.) hervorgerufen werden, wird von dem Auftragnehmer im Rahmen des „Einzelvertrags“ nicht geschuldet.

2)     Der „Auftraggeber“ ist zu eigenmächtigen Änderungen oder Ergänzungen von Geräten nicht berechtigt; geplante Veränderungen der Geräte sind der BZB schriftlich vorher anzukündigen. Wirken sich diese nach Auffassung von der BZB wesentlich auf den Wartungsaufwand aus oder sind diese für die BZB unzumutbar, wird die BZB dies dem „Auftraggeber“ unverzüglich mitteilen und auf Aufforderung des „Auftraggebers“ ein neues Angebot unterbreiten. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, läuft der „Einzelvertrag“ unverändert bis zum Vertragsende und die nicht im Leistungsschein geregelten Aufwände sind gemäß den im „Einzelvertrag“ genannten Preisen zu vergüten.

3)     Help Desk: Die BZB erbringt zudem fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden technischen Fehlern, Anwendungsproblemen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der überlassenen „Produkte“. Betreuungsaufgaben werden montags bis freitags von 8:00–16:00 Uhr durchgeführt. An Samstagen, Sonntagen und deutschen Feiertagen (es gilt die Feiertagsregelung des Bundeslandes Hessen) wird keine Hotline betrieben. Es gilt die Zeitzone Berlin.

4)     Nicht zu den Aufgaben der Hotline gehören die Klärung inhaltlicher und organisatorischer Fragen sowie die Einweisung in die Funktionalität der „Produkte“.

5)     Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der „Auftraggeber“ die Lösung des Problems im zumutbaren Rahmen selbst zu versuchen. Insbesondere hat er dabei die Anwender-Dokumentation und die Hilfefunktion der „Standardsoftware“ zu beachten.

6)     Beseitigung von „Störungen“ durch Arbeitsleistungen

  1. a)Mängel, technischer Fehler und Verantwortung

Die Beseitigung von Mängeln aus diesem oder einem anderen „Einzelvertrag“, den “Auftraggeber“ mit der BZB abgeschlossen hat, ist durch die jeweiligen Gewährleistungsregelungen abgedeckt. Sofern keine Gewährleistungsansprüche bestehen, versucht die BZB, den „technischen Fehler“ zu beseitigen.

  1. b)Störungsfall und Fehlerreaktionszeiten

Sofern im Einzelvertrag keine abweichenden Fehlerreaktionszeiten vereinbart wurden, gelten folgende Fehlerreaktionszeiten als vereinbart:

Level 1 (Betriebsverhindernde Störung)

       –              Reaktionszeit: Unverzüglich

–              Folgen: a.) Mangel: BZB wird unverzüglich mit der Beendigung der Reak-tionszeit mit den Arbeiten zur Nachbesserung beginnen. B.) „Technischer Fehler“: Der „Auftraggeber“ wird nach Beendigung der Reaktionszeit sofort bei der Störungsbehebung unterstützt.

Level 2 (Betriebsbehindernde Störung)

–             Reaktionszeit: Spätestens vier Stunden am selben Werktag nach Eingang der Störungsmeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

–             Folgen: a.) Mangel: BZB wird spätestens acht Stunden nach der Beendigung der Reaktionszeit mit den Arbeiten zur Beseitigung der Störung beginnen. B.) „Technischer Fehler“: Der „Auftraggeber“ wird spätestens acht Stunden nach Beendigung der Reaktionszeit bei der Störungsbehebung unterstützt.

Level 3 (Betriebseinschränkende Störung)

–             Reaktionszeit: Spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Störungsmeldung innerhalb der regulären Geschäftszeiten.

–             Folgen: a.) Mangel: BZB wird spätestens zweiundsiebzig Stunden nach der Beendigung der Reaktionszeit mit den Arbeiten zur Beseitigung der Störung beginnen. B.) „Technischer Fehler“: Der „Auftraggeber“ wird zweiundsiebzig Stunden nach Beendigung der Reaktionszeit bei der Störungsbehebung unterstützt.

Level 4 (Nicht wesentliche Störung)

–             Diese Störungen werden im Rahmen der normalen Weiterentwicklung des technischen Systems behoben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftretende Störungen entsprechend § 4 Abs. 2 dieser AGB so genau wie möglich zu beschreiben. Nach der Meldung einer „Störung“ hat die BZB innerhalb der vereinbarten Fehlerreaktionszeiten mit der Analyse der Fehlerursache zu beginnen. Nach Eingang der Fehlermeldung teilt die BZB dem Auftraggeber mit, ob der Fehler überhaupt zu beheben ist und wann und innerhalb welchen Zeitrahmens er den gemeldeten Fehler beseitigen wird. Unterbleibt eine für die BZB nachvollziehbare Beschreibung, wird die BZB den Auftraggeber zeitnah auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzuführenden eigenen Analyse einen (neuen) Zeitrahmen für die Fehlerbeseitigung nennen. Weitere Einzelheiten regelt der „Einzelvertrag“.

Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg der Arbeiten, wenn er die Störung der gewarteten Geräte nicht selbst verschuldet hat.

Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwändiger als angenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Ersatz- oder Umgehungslösung mit vergleichbarer Leistungstiefe zur Verfügung zu stellen.

  1. c)Beseitigung von „Störungen“

Ob ein Mangel oder ein „technischer Fehler“ vorliegt, richtet sich nach dem Ergebnis der Analysephase, die ab dem Moment der Fehlermeldung innerhalb der Fehlerreaktionszeit stattfindet.

aa.) Liegt ein Mangel vor, richten sich die Rechtsfolgen nach dem Gesetz.

bb.) Liegt ein „technischer Fehler“ vor, so gilt:

Im Falle des Vorliegens von „technischen Fehlern“, unterstützt die BZB den „Auftraggeber“ auf Basis reiner Supportleistungen (ohne den Erfolg der Beseitigung des „technischen Fehlers“ zu gewährleisten). Supportleistungen werden gesondert gemäß vereinbartem Stundensatz berechnet.

§ 15   Instandhaltung von Hardware

1)     Gegenstand der Arbeiten sind Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von den gewarteten Geräten dienen. Die BZB gewährleistet aber nur dann die Funktionsfähigkeit der Geräte, wenn entsprechende Gewährleistungen im „Einzelvertrag“ vereinbart wurden. Anderenfalls schuldet die BZB es dem „Auftraggeber“, sich um Realisierung der Funktionsfähigkeit zu bemühen.

2)     Ausgetauschte Verschleiß- und Ersatzteile gehen in das Eigentum der BZB über. Die Kosten für die notwendigen Ersatzteile sind nicht von der Wartungspauschale umfasst, sondern gemäß den Preislisten der jeweiligen Hersteller gesondert zu vergüten. Im Rahmen der vereinbarten Wartungspauschale übernimmt die BZB auch anfallende Konfigurations- oder Installationsarbeiten gemäß dem Angebot.

3)     Die Verpflichtung zur Instandhaltung entfällt, wenn dies für die BZB mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. Die Unzumutbarkeit ist indiziert, wenn die für die Anpassung der Systeme erforderlichen Personalkosten in dem Jahr, in dem die Anpassungsleistung zu erbringen ist, 10% höher liegen als bei Vertragsschluss, die erhöhten Personalkosten nicht durch höhere Gewinne oder anderweitige Kosteneinsparungen kompensiert werden können und seit dem Zeitpunkt des Beginns der Wartungsleistungen mindestens ein Jahr vergangen ist.

4)     Der „Auftraggeber“ kann die Leistung ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweist wie die ersetzten Systeme. Das Ablehnungsrecht gilt auch, wenn die Umstellung auf die angebotenen neuen Systeme mit unzumutbaren Kosten für den „Auftraggeber“ verbunden wäre, die unmittelbar aus der Umstellung der Systeme folgen.

5)     Die BZB führt die vorbeugende regelmäßige Inspektion nach Maßgabe der jeweiligen Geräteherstellervorschriften in dem im „Einzelvertrag“ geregelten Umfang durch.

§ 16   Leistungsort, Termine und Erfüllungsort

1)     Leistungsort für die Wartung der Systeme ist die im „Einzelvertrag“ genannte Betriebsstätte des „Auftraggebers“ und der dort angegebene Installationsort. Die Umsetzung von Geräten an einen anderen als den im „Einzelvertrag“ genannten Leistungsort ist der BZB durch den „Auftraggeber“ spätestens zwei Monate vorher in Textform mitzuteilen. Jede Umsetzung von Geräten oder relevanten Systemteilen hat ausschließlich durch die BZB zu erfolgen. Es steht der BZB frei, die Leistungen auch an einem anderen Ort, insbesondere in den Geschäftsräumen der BZB, zu erbringen, soweit er dies für zweckmäßig erachtet.

2)     Im Falle einer Verlegung des Leistungsortes wird die BZB die Wartung auf Grundlage des geschlossenen Vertrags fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist die BZB berechtigt, seine Zustimmung zur Umsetzung der Geräte an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Leistungsort von der Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung abhängig zu machen. Falls der „Auftraggeber“ die gewarteten Produkte um mehr als 25 km versetzt, hat die BZB das Recht, den „Einzelvertrag“ binnen einer Frist von 14 Tagen, ab dem Moment der Kenntnis über die Versetzung, zu kündigen.

§ 17   Vertragsdauer und Kündigung „Einzelverträgen“

1)     Sofern in dem jeweiligen Einzelvertrag nicht anders geregelt, gilt: Der Vertrag gilt zunächst für die Zeitspanne von 12 Monaten. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss drei (3) Monate vor Ende der jeweiligen Vertragsperiode schriftlich bei der BZB eingegangen sein. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.

2)     Ein wichtiger Grund liegt für die BZB insbesondere in jedem Fall vor, in dem

  1. a)der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraumes, der sich über mehr als drei Monate erstreckt, in Verzug ist;
  2. b)der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers darf die BZB jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, kündigen;
  3. c)der Auftraggeber gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die BZB nicht unverzüglich abstellt.

Teil III – Verkauf „Produkte“

Der Anwendungsbereich dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich zu den Regelungen des Teil I, sofern es um den Verkauf der im „Einzelvertrag“ bezeichneten Systeme oder Ausstattungen geht.

§ 18   Leistungsgegenstand und Sicherheitshinweise

1)     Angebote der BZB stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung der BZB.

2)     Sofern gewünscht, wird die BZB das „Produkt“ selbst vor Ort installieren und betriebsfähig übergeben. Es ist zu berücksichtigen, dass das neu gelieferte „Produkt“ unter Umständen zu Kompatibilitätsproblemen mit bereits vorhandenen Systemen des „Auftraggebers“ führen kann. Es wird deshalb dringend empfohlen, dass der „Auftraggeber“ vor der Installation neuer „Produkte“ eine komplette Datensicherung durchführt, deren Qualität überprüft und erst folgend die Installationsarbeiten vorgenommen werden. Etwaig auftretende Kompatibilitätskonflikte bei der Installation von Systemen sind von der BZB nur dann zu vertreten, wenn diese Kenntnis von der konkreten Situation am Ort der Installation hatte und vereinbart wurde, die neue Ware auch in der bestehenden Systemumgebung betriebsfähig abzuliefern. Systeme und Betriebssoftware können (Re-) Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des „Auftraggebers“ zu beachten.

§ 19   Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt der Übertragung von Nutzungsrechten an den Betriebssystemen

1)     Das „Produkt“ steht bis zur vollständigen Zahlung der aus dem „Einzelvertrag“ resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt.

2)     Die Forderung erstreckt sich jeweils auf den Verkaufswert der Ware sowie – sofern die entsprechenden Leistungen vereinbart wurden – auch auf den Wert der von dem „Auftraggeber“ mitbeauftragten Arbeitsleistungen.

3)     Wird das „Produkt“ an einen Dritten weiterverkauft, tritt der Auftraggeber die entsprechende Kaufpreisforderung gegen den Dritten an die BZB ab. Die jeweils gesicherte Forderung erstreckt sich aber nur auf maximal 110% der jeweils sich auf den Warenwert beziehenden offenen Forderung der BZB.

4)     Betriebssysteme: Bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem „Einzelvertrag“ bestehenden Forderung erhält der „Auftraggeber“ lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der mitgelieferten Betriebssoftware. Die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte werden mit vollständiger und endgültiger Zahlung der Forderung an den „Auftraggeber“ übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die BZB die zeitlich beschränkten Nutzungsrechte jederzeit mit der Kündigung des „Einzelvertrags“ widerrufen.

§ 20   Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

1)     Der „Auftraggeber“ muss das verkaufte „Produkt“ unverzüglich nach Anlieferung / Installation auf wesentliche Mängel und Vollständigkeit untersuchen und etwaige Rügen der BZB gegenüber erklären.

2)     Im Falle der Installation des „Produkts“ durch die BZB hat der „Auftraggeber“ gemeinsam mit der BZB ein Abnahmeverfahren durchzuführen. Der Inhalt des Verfahrens richtet sich nach dem „Einzelvertrag“. Die Abnahme darf durch den „Auftraggeber“ nicht verweigert werden, wenn nur geringfügige Mängel bestehen. Sofern der „Auftraggeber“ die Abnahme nicht explizit erklärt, wird sein Verhalten im Falle der rügelosen Nutzung des „Produkts“ binnen 5 Tagen von der BZB als Abnahme verstanden.

3)     Nicht als mangelhaft gilt eine Leistung, bei der die BZB anstelle der Mangelbehebung dem „Auftraggeber“ eine zumutbare, gleichwertige Ausweichlösung anbietet. Die BZB ist berechtigt, das mangelhafte „Produkt“ zum Zwecke der Nachbesserung zu ändern, sofern sich die Leistungsmerkmale und Bedienung des „Produkts“ für den „Auftraggeber“ nicht ändern und für ihn keine Kosten mit der Änderung verbunden sind.

4)     Gelingt es der BZB innerhalb der angemessenen Frist nicht, bestehende Mängel zu beheben, so ist der „Auftraggeber“ berechtigt, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das Recht auf Rücktritt oder Geltendmachung von Schadensersatz besteht nicht, sofern die Funktionsfähigkeit des „Produkts“ nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

5)     Änderungen der verkauften „Produkte“ oder der „Systemumgebung“

–   Sofern der „Auftraggeber“ oder Dritte im Auftrag des „Auftraggebers“ an dem verkauften „Produkt“  nach der Installation oder Abnahme Änderungen vornehmen, denen die BZB vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, obliegt der BZB keine Pflicht zur Fehlerbehebung, sofern der „Auftraggeber“ nicht nachweist, dass der Fehler nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese Änderungen eine Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

–   Verlangt der „Auftraggeber“ nach Beendigung des „Einzelvertrags“ unter Berufung auf einen Sach- und / oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an dem Produkt und hat er die „Systemumgebung“ geändert, so trägt er die Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer von der BZB erbrachten Leistung beruht, sofern er oder Dritte in seinem Auftrag das Produkt und / oder die im „Einzelvertrag“ vereinbarte „Systemumgebung“ geändert haben.

6)     Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab dem Gefahrenübergang oder im Falle der Installation ab dem Zeitpunkt der Meldung der Betriebsfähigkeit. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen ein auftretender Mangel der Leistung zu einem Schaden an Leib, Leben und Gesundheit führt und / oder durch den Mangel eine Garantiezusage verletzt wird und / oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7)     Stellt sich heraus, dass von der BZB erbrachte Leistungen nicht unter die Gewährleistung fallen, so trägt der „Auftraggeber“ die Kosten einschließlich eventuell anfallender Reisekosten und Spesen gem. der allgemeinen Kostensätze der BZB. Bei Kostenersatz durch den „Auftraggeber“ sind die jeweils gültigen Stunden- und Reisekostenansätze der BZB zugrunde zu legen.

8)     Leistet der Hersteller des „Produkts“ eine Garantie, so wird die BZB eine Garantieerklärung an den „Auftraggeber“ weitergeben. Für diese Fälle werden Umfang und Geltungsdauer der Herstellergarantie im System von der BZB hinterlegt. Die BZB wird den „Auftraggeber“ auf dessen Fehlermeldung hin nach entsprechender Prüfung darüber unterrichten, ob ein Garantiefall vorliegt oder nicht. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Garantie ergibt sich aus den Garantieangaben des Herstellers.

Teil IV – Verkauf von Büromöbeln

Der Anwendungsbereich dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich zu den Regelungen des Teil I, sofern es um den Verkauf der im „Einzelvertrag“ bezeichneten Büromöbel geht.

§ 21   Geltung der Regelungen des Teil IV

Die Regelungen in Teil I, III finden entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 10, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 5 dieser AGB.

Teil V – Vermietung „Produkte“

Der Anwendungsbereich dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich zu den Regelungen des Teiles I, sofern der „Auftraggeber“ die BZB mit der Vermietung von „Produkten“ beauftragt wird.

§ 22   Geltung der Regelungen des Teils V

Die Regelungen in Teil II finden entsprechende Anwendung.

§ 23   Anlieferung und Retour von „Hardware“

1)     BZB liefert die „Produkte“ frei Haus zu dem im „Einzelvertrag“ angegebenen Lieferort und den dort festgelegten Zeitpunkten.

2)     Überprüfung des Lieferumfangs: Dem „Auftraggeber“ obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob die „Hardware“ beim Transport beschädigt worden ist oder Teile fehlen. Dies ist BZB unverzüglich anzuzeigen. BZB wird dann umgehend die Reparatur vornehmen und sofern erforderlich Ersatzteile austauschen.

3)     Der „Auftraggeber“ hat vor der Anlieferung des „Produkts“ die ihm im „Einzelvertrag“ von der BZB rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Betriebsbereitschaft des „Produkts“ erforderlich sind.

4)     Anfallende Einlagerungskosten hat der „Auftraggeber“ zu tragen.

§ 24   Liefertermine

1)     Termine und Erfüllungsort sind dem jeweiligen „Einzelvertrag“ zu entnehmen.

2)     Die Lieferung durch die BZB erfolgt insofern unter dem Vorbehalt, dass die BZB selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der „Produkte“ nicht zu vertreten hat. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der „Auftraggeber“ nur nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen.

§ 25   Gebrauch der „Produkte“, Gebrauchsüberlassung an Dritte

Die Überlassung der „Produkte“ erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den „Auftraggeber“. Das „Produkt“ darf nur zu den im „Einzelvertrag“ näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der „Auftraggeber“ ist ohne Erlaubnis der BZB nicht berechtigt, den Gebrauch des „Produktes“ einem „Dritten“ zu überlassen, insbesondere dieses zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des „Auftraggebers“ ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

§ 26   Obhuts- und Duldungspflichten des „Auftraggebers“

1)     Der „Auftraggeber“ hat das „Produkt“ pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung des „Produktes“ durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der „Auftraggeber“ wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen der BZB, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen des „Produktes“, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

2)     Der „Auftraggeber“ gestattet den Mitarbeitern der BZB innerhalb der im „Einzelvertrag“ vereinbarten Geschäftszeiten den freien Zugang zu dem „Produkt“ für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des „Auftraggebers“ zu wahren.

§ 27   Änderungen an dem „Produkt“; Veränderung des Aufstellungsortes des „Produktes“

1)     BZB ist berechtigt, Änderungen des „Produktes“ vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den „Auftraggeber“ zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch des „Produktes“ nicht beeinträchtigt wird. BZB hat den „Auftraggeber“ über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.

2)     Änderungen und Anbauten des „Produktes“ durch den „Auftraggeber“ bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der BZB. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der „Produkte“ mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Bei Rückgabe des „Produktes“ stellt der „Auftraggeber“ auf Verlangen der BZB den ursprünglichen Zustand wieder her.

3)     Die Aufstellung des „Produktes“ an einem anderen als dem im „Einzelvertrag“ festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung der BZB. BZB kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der „Auftraggeber“.

§ 28   Rückgabe des „Produktes“

1)     Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der „Auftraggeber“ dem Anbieter die „Produkte“ in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

2)     Bei der Rückgabe des „Produktes“ wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel des „Produktes“ festgehalten werden. Der „Auftraggeber“ hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

3)     Sofern im „Einzelvertrag“ nichts anderes vereinbart wird, trägt der „Auftraggeber“ die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport des „Produktes“.

Teil VI – Vermietung Büromöbel

Der Anwendungsbereich dieser besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt zusätzlich zu den Regelungen des Teiles I, sofern der „Auftraggeber“ die BZB mit der Vermietung von Büromöbeln beauftragt.

§ 29   Geltung der Regelungen des Teils VI

Die Regelungen in Teil V finden entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 dieser AGB.

Stand: Mai 2021